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„Die gesetzliche Erbfolge reicht aus, ein Testament oder ein Erbvertrag sind nicht nötig.”
Doch, denn die Vorschriften des BGB sind lediglich allgemein und treffen daher auf den Einzelfall regelmäßig nicht zu. Außerdem lässt sich so die Gefahr einer meist konfliktgeprägten Erbengemeinschaft vermeiden, die den Familienfrieden zerstören kann.
„Ein am Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament reicht aus.”
Nein, es muss, wenn es nicht notariell beurkundet ist, mit Ort und Datum vollständig höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
„Der Ehepartner erbt alles, wenn ich sterbe.”
Nein, es gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei einem kinderlosen Ehepaar besteht die Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und dessen Schwiegereltern bzw. Schwägern. Bei einem Ehepaar mit Kindern besteht die Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Und nur, wenn weder Kinder vorhanden sind und Eltern und Großeltern vorverstorben sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
„Der Güterstand der Ehegatten spielt erbrechtlich keine Rolle."
Doch – gibt es einen Ehevertrag mit Gütertrennung, hängt der Erbteil des überlebenden Ehegatten von der Zahl der miterbenden Kinder ab. Nur im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte ein zusätzliches Viertel des Nachlassvermögens.
„Mit einer rechtskräftigen Scheidung ist der frühere Ehepartner erbrechtlich ausgeschaltet."
Grundsätzlich ja, allerdings kann er ggf. über gemeinschaftliche Kinder noch auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Ein Beispiel: Beerbt das eheliche Kind den geschiedenen Erblasser und verstirbt dann auch dieses Kind, so wird der frühere Ehepartner möglicherweise Erbe des gemeinsamen Kindes. Um dies zu vermeiden benötigt man ein „Geschiedenentestament“ mit Vor- und Nacherbfolge.
„Mit einem Testament kann jeder gesetzliche Erbe komplett ausgeschlossen werden."
Nein, zählt er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Ehepartner, Kinder, Eltern), erhält er das Pflichtteilsrecht, das nur unter ganz strengen Voraussetzungen (z.B. Straftaten gegen den Erblasser) entzogen werden kann.
„Geschwister besitzen ein Pflichtteilsrecht."
Nein; pflichtteilsberechtigt sind nur Ehepartner, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers.
„Schenkungen zu Lebzeiten sind auf Pflichtteilsansprüche anzurechnen."
Nein, die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung ausdrücklich oder zumindest deutlich erkennbar erfolgen und dem anderen zugehen. Später kann dies nur im Einvernehmen geschehen, jedoch nicht mehr einseitig, insbesondere nicht in einem Testament.
„Eine Erbengemeinschaft stellt kein Problem dar."
Häufig leider doch. Während das Gesetz von einer einvernehmlichen Verteilung des Vermögens ausgeht, besitzt die Erbengemeinschaft als Zwangsgemeinschaft oft ein unglaubliches Streitpotential. Die Folge: langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen, nachhaltige Konsequenzen für den Familienfrieden und ggf. Zerschlagung des Nachlasses.
Zum 1.1.2022 waren 165.587 Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.680) zugelassen, davon 60.057 Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 59.466).
Im Jahr 2022 gab es in Deutschland rund 58.200 Fachanwaltschaften, davon 2.256 Fachanwälte/-anwältinnen für Erbrecht.
Was bedeutet der Titel Fachanwalt/Fachanwältin
Es handelt sich um eine Zusatzausbildung, die ein Anwalt/eine Anwältin nach der breitgefächerten Ausbildung zum so genannten Einheitsjuristen zusätzlich absolviert, um seine Fähigkeiten auf bestimmten Rechtsgebieten zu vertiefen.
Die Voraussetzungen
Fachanwaltslehrgang
Der Titel Fachanwalt/Fachanwältin ist gesetzlich geschützt. Um ihn zu erhalten, müssen ein Fachanwaltslehrgang mit einem Umfang von – je nach Fachgebiet – mindestens 120 Stunden absolviert und eine Reihe von Klausuren geschrieben werden, in denen das Fachwissen abgefragt wird.
Fallliste
Außerdem muss ein Anwalt/eine Anwältin der Rechtsanwaltskammer nachweisen, in den vergangenen drei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem entsprechenden Fachgebiet bearbeitet zu haben. Je nach Fachgebiet differiert die Anzahl der geforderten Fälle und liegt zwischen 50 und 160 Fällen.
Mündliche Prüfung
Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse kann der Ausschuss gem. § 7 FAO noch zu einem Fachgespräch laden. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausschuss nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen der Meinung ist, seine Stellungnahme auch ohne Fachgespräch abgeben zu können.
Jährliche Fortbildung
Hat ein Anwalt/eine Anwältin den Titel Fachanwalt/Fachanwältin erhalten, muss pro Jahr an mindestens einer Fortbildungsmaßnahme auf diesem Rechtsgebiet teilgenommen werden, um den Titel weiterhin führen zu dürfen.
Ist ein Fachanwalt/eine Fachanwältin teurer als der gewöhnliche Anwalt?
Ein Fachanwalt/eine Fachanwältin muss einiges an Zeit und auch Geld in die Weiterbildung investieren, so dass die Frage nahe liegt, ob die Erstberatung teurer ist als beim Einheitsjuristen. Diese Frage lässt sich mit einem klaren Nein beantworten.
Für die meisten Leistungen eines Anwalts/einer Anwältin, egal ob Fachanwalt/Fachanwältin oder Einheitsjurist, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das für alle Anwälte und Anwältinnen gleich ist und keine höheren Gebühren für Fachanwälte und -anwältinnen vorsieht.